Die Rechtsprechung erlaubt im Falle des Verlustes der Originalrechnung dem Steuerpflichtigen, den Nachweis seines Vorsteuererstattungsanspruchs mit "allen zulässigen verfahrensrechtlichen Mitteln" zu führen - und zwar nicht nur durch Zweitrechungen (Originale), sondern auch durch Kopien (vgl. Abschn. 202 Abs. 1 S. 3 UStR).
Mittwoch, 5. Januar 2011
Eine Rechnung, kein Original dazu und die Vorsteuer
Eine Notiz zu Rechnungen, Zweitrechnungen, Kopien von Rechnungen und Vorsteuererstattungsanspruchs, den ich heute fand:
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